Steuerfristen in Zürich: Fristen, Verlängerung & Hinweise
Welche Fristen gelten im Kanton Zürich für die Abgabe der Steuererklärung? Hier finden Sie alle Informationen zu Einreichungsfristen, Fristverlängerung und möglichen Folgen bei verspäteter Abgabe.
Steuerfristen im Griff – mit professioneller Unterstützung
Mit unserem Steuerservice übernehmen wir das Ausfüllen und Einreichen Ihrer Steuererklärung im Kanton Zürich – inklusive Fristverlängerung, Belegprüfung und Optimierung der Abzüge. Einfach, sicher und zuverlässig.
Ordentliche Steuerfristen
Im Kanton Zürich gelten folgende Fristen für die Steuererklärung:
- Privatpersonen: bis 31. März
- Juristische Personen: bis 30. September
Die Fristen gelten jeweils für das Steuerjahr, das im Vorjahr abgeschlossen wurde.
Fristverlängerung beantragen & maximale Fristen
Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht innerhalb der ordentlichen Frist einreichen können, haben Sie die Möglichkeit, beim Kanton Zürich eine Fristerstreckung zu beantragen. Der Antrag kann online gestellt oder schriftlich eingereicht werden – als Privatperson oder im Namen eines Unternehmens.
Die maximale Verlängerung gilt:
- für Privatpersonen bis 30. November
- für juristische Personen bis 30. November
Hinweis: Je nach Kanton können für die Fristerstreckung Gebühren erhoben werden.
Gut zu wissen: Bei einer Bestellung über Taxea.ch ist die Fristverlängerung bereits inklusive. Sie müssen nichts weiter tun – wir übernehmen das für Sie.
Was passiert bei verspäteter Einreichung?
Wenn Sie die Frist verpassen und keine Verlängerung beantragt haben, kann das folgende Konsequenzen haben:
- Sie erhalten eine Mahnung vom Steueramt
- Es drohen Mahngebühren oder Bussen
- In einzelnen Fällen kann eine Ermessensveranlagung erfolgen
Vermeiden Sie unnötige Kosten und Stress, indem Sie rechtzeitig einreichen oder unsere Unterstützung nutzen.
Unterschiedliche Fristen für Sonderfälle
Je nach Situation können abweichende Fristen und besondere steuerliche Regelungen gelten, beispielsweise bei:
- Zuzug aus dem Ausland
- Wegzug ins Ausland
- Todesfall innerhalb des Steuerjahres
- Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit
- Gründung, Umwandlung oder Liquidation eines Unternehmens
Bei solchen Sonderfällen empfiehlt sich eine direkte Klärung mit dem zuständigen Steueramt oder die Unterstützung durch einen Steuerspezialisten, um Fristen und Pflichten einzuhalten.
Häufige Fragen zu Steuerfristen in Zürich
Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Steuerfristen im Kanton Zürich.
Welche Fristen gelten für die Steuererklärung im Kanton Zürich?
Im Kanton Zürich müssen Privatpersonen ihre Steuererklärung bis zum 31. März einreichen. Für juristische Personen gilt eine Abgabefrist bis zum 30. September. In beiden Fällen kann bei Bedarf eine Fristverlängerung beantragt werden.
Wie beantrage ich eine Fristverlängerung?
Online über das Steueramt Zürich oder schriftlich. Wenn Sie über Taxea.ch buchen, übernehmen wir die Verlängerung automatisch für Sie.
Muss ich in Zürich jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen?
Ja, wenn Sie im Kanton Zürich steuerpflichtig sind, müssen Sie jährlich eine Steuererklärung einreichen – unabhängig von Ihrer Einkommenshöhe.
Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung zu spät oder gar nicht einreiche?
Es können Bussen verhängt und eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden. Zudem werden Sie vom Steueramt schriftlich gemahnt.
Kann ich auch bei einem Wegzug eine Fristerstreckung beantragen?
Ja, Fristverlängerungen sind grundsätzlich auch in solchen Fällen möglich – wichtig ist eine rechtzeitige Mitteilung an das Steueramt.