Steuerfristen in Aargau: Fristen, Verlängerung & Hinweise

Welche Fristen gelten im Kanton Aargau für die Abgabe der Steuererklärung? Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zu Einreichungsfristen, Fristverlängerungen und den möglichen Konsequenzen bei verspäteter Abgabe.

Mit uns verpassen sie keine frist.

Steuerfristen im Griff – mit professioneller Unterstützung

Unser Steuerservice entlastet Sie im Kanton Aargau: Wir kümmern uns um das Ausfüllen und Einreichen Ihrer Steuererklärung, beantragen die Fristverlängerung, prüfen Ihre Belege und optimieren die Abzüge. Einfach, sicher und effizient.

Ordentliche Steuerfristen

Im Kanton Aargau sind folgende Abgabetermine vorgesehen:

  • Privatpersonen: bis 31. März
  • Juristische Personen: bis 31. Oktober

Diese Fristen beziehen sich jeweils auf das Steuerjahr, das im Vorjahr abgeschlossen wurde.

Fristverlängerung beantragen & maximale Fristen

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung im Kanton Aargau bis zur ordentlichen Frist einzureichen, können Sie eine Verlängerung beantragen. Der Antrag kann online beim Steueramt Aargau oder schriftlich erfolgen – sowohl als Privatperson wie auch im Namen einer Gesellschaft. Die maximale Verlängerung beträgt:

  • für Privatpersonen ist die Verlängerung individuell geregelt
  • für juristische Personen bis 31. Dezember

Hinweis: Je nach Kanton können für die Fristerstreckung Gebühren erhoben werden.
Gut zu wissen
: Bei einer Bestellung über Taxea.ch ist die Fristverlängerung bereits inklusive. Sie müssen nichts weiter tun – wir übernehmen das für Sie.

Was passiert bei verspäteter Einreichung?

Wird die Steuererklärung im Kanton Aargau ohne Fristverlängerung zu spät eingereicht, kann dies zu verschiedenen Problemen führen:

  • Das Steueramt versendet eine Mahnung
  • Es können Mahngebühren oder Bussen entstehen
  • In gewissen Fällen kommt es zu einer Ermessensveranlagung

Um zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen oder den Service von Taxea.ch zu nutzen.

Unterschiedliche Fristen für Sonderfälle

Je nach Situation können abweichende Fristen und besondere steuerliche Regelungen gelten, beispielsweise bei:

  • Zuzug aus dem Ausland
  • Wegzug ins Ausland
  • Todesfall innerhalb des Steuerjahres
  • Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit
  • Gründung, Umwandlung oder Liquidation eines Unternehmens

Bei solchen Sonderfällen empfiehlt sich eine direkte Klärung mit dem zuständigen Steueramt oder die Unterstützung durch einen Steuerspezialisten, um Fristen und Pflichten einzuhalten.

Häufige Fragen zu Steuerfristen in Aargau

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Steuerfristen im Kanton Aargau.

Welche Fristen gelten für die Steuererklärung im Kanton Aargau?

Privatpersonen müssen ihre Steuererklärung bis zum 31. März abgeben, juristische Personen bis spätestens 30. Juni. Bei Bedarf kann eine Fristverlängerung beantragt werden.

Wie beantrage ich eine Fristverlängerung?

Dies ist online über das Steueramt Aargau oder in Papierform möglich. Wenn Sie über Taxea.ch bestellen, übernehmen wir die Fristverlängerung automatisch.

Muss ich im Aargau jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen?

Ja, wer im Kanton Aargau steuerpflichtig ist, muss jährlich eine Steuererklärung einreichen – unabhängig von Einkommen oder Vermögen.

Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung zu spät oder gar nicht einreiche?

In solchen Fällen kann das Steueramt eine Mahnung zustellen, Gebühren oder Bussen erheben und eine Ermessensveranlagung durchführen.

Kann ich bei einem Wegzug eine Fristverlängerung beantragen?

Ja, eine Fristverlängerung ist auch bei einem Wegzug aus dem Kanton grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, dass Sie das Steueramt rechtzeitig informieren.

Kontaktaufnahme mit Taxea.chFindea.ch

Haben Sie Fragen?

Sie sind unsicher, welche Frist für Ihre Situation gilt oder möchten die Steuererklärung abgeben lassen? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter.