Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung

Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden.
Bitte füllen Sie das Formular wahrheitsgetreu aus.

Hinweis: Das Formular wird nur angezeigt, wenn Sie der Verwendung von Cookies zustimmen. Bitte passen Sie Ihre Cookie-Einstellungen entsprechend an, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.

Lohnt sich die nachträgliche Veranlagung für Sie?

Einkünfte und Vermögen

Bei Einkünften über CHF 3'000 aus nicht quellenbesteuerten Einkommen oder bei Vermögen über CHF 80'000 (bzw. CHF 160'000 für gemeinsam Steuerpflichtige) besteht die Pflicht zur Beantragung. Für quellenbesteuerte Einkommen gilt eine Grenze von CHF 120'000 pro Jahr, wobei das Einkommen bei unterjähriger Steuerpflicht hochgerechnet wird.

Freiwillige Vernlagung

Viele Steuerpflichtige beantragen freiwillig eine nachträgliche Veranlagung, um Aufwendungen geltend zu machen, die im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt oder nur pauschal abgezogen wurden. Dies ermöglicht eine genauere Steuerberechnung und potenzielle Ersparnisse.

Abzugsfähige Kostenarten

Anerkannt werden unter anderem Berufskosten, Beiträge an die Pensionskasse und Säule 3a, Weiterbildungskosten bis CHF 12'000 pro Jahr, sowie Ausgaben für Kinderbetreuung, Alimentenzahlungen, Schuldzinsen und krankheits- oder behindertenbedingte Kosten.

Einreichungsfristen

Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Bei einem Wegzug endet die Frist mit der offiziellen Abmeldung. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Kontaktaufnahme mit Taxea.chFindea.ch

Haben Sie Fragen?

Sie sind unsicher, ob eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) in Ihrem Fall möglich oder sinnvoll ist? Melden Sie sich gerne – wir klären Ihre Situation persönlich und unverbindlich.