Welche Unterschiede gibt es zwischen B- und L-Bewilligung in Bezug auf Steuern?
Für Expats in der Schweiz spielt die Aufenthaltsbewilligung eine entscheidende Rolle, nicht nur im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Aufenthaltsdauer, sondern auch in steuerlicher Hinsicht. Die am häufigsten vergebenen Bewilligungen für ausländische Arbeitnehmende sind die B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung) und die L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung). Beide Statusarten bringen unterschiedliche steuerliche Konsequenzen mit sich, die Expats kennen sollten.
Dieser Artikel erklärt im Detail, wie sich die beiden Bewilligungen unterscheiden, welche steuerlichen Auswirkungen sie haben und welche Pflichten Expats in jedem Fall erfüllen müssen.
Überblick über Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz
B-Bewilligung: Aufenthaltsbewilligung für längere Zeit
Die B-Bewilligung wird in der Regel für ausländische Staatsangehörige ausgestellt, die einen längerfristigen Arbeitsvertrag (mindestens 12 Monate) oder einen unbefristeten Vertrag haben. Sie gilt in der Regel für ein Jahr und wird danach jeweils verlängert.
L-Bewilligung: Kurzaufenthaltsbewilligung
Die L-Bewilligung ist für kurzzeitige Aufenthalte vorgesehen und gilt typischerweise für Aufenthalte von weniger als einem Jahr. Sie ist eng an die Dauer des Arbeitsvertrages gebunden und wird vor allem an Expats vergeben, die projektbezogen oder temporär in der Schweiz tätig sind.
Steuerliche Behandlung von Expats mit L-Bewilligung
Quellensteuer als Hauptbesteuerungsform
Expats mit L-Bewilligung sind in fast allen Fällen vollständig quellensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Steuern direkt vom Lohn abzieht und an das Steueramt abführt.
Keine ordentliche Steuererklärung erforderlich
Da der Aufenthalt zeitlich befristet ist und in der Regel keine Vermögenswerte in der Schweiz bestehen, müssen Inhaber einer L-Bewilligung in den meisten Fällen keine Steuererklärung einreichen. Die Quellensteuer deckt die Steuerpflicht ab.
Praktische Beispiele
- Ein Ingenieur aus Spanien kommt für ein sechsmonatiges Projekt nach Genf: Er erhält eine L-Bewilligung, sein gesamtes Einkommen wird quellenbesteuert.
- Eine Beraterin aus Indien arbeitet für neun Monate in Zürich: Auch sie ist quellensteuerpflichtig, ohne dass eine zusätzliche Steuererklärung erforderlich wird.
Steuerliche Behandlung von Expats mit B-Bewilligung
Quellensteuerpflicht mit Ausnahmen
Auch bei der B-Bewilligung erfolgt zunächst die Besteuerung über die Quellensteuer, sofern die Expat-Person keine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) besitzt. Die Quellensteuer deckt das Einkommen grundsätzlich ab.
Ordentliche Veranlagung bei bestimmten Voraussetzungen
Anders als bei der L-Bewilligung gibt es für B-Bewilligte eine wichtige Ausnahme: Ab einem Jahreseinkommen von CHF 120'000 oder bei zusätzlichen Einkünften aus Vermögen, Beteiligungen oder Immobilien kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangt werden. Dabei wird eine vollständige Steuererklärung eingereicht, die Quellensteuer wird angerechnet.
Langfristige Perspektive
Da die B-Bewilligung jährlich verlängert wird und einen längerfristigen Aufenthalt signalisiert, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass Expats mit B-Bewilligung zusätzliche steuerliche Verpflichtungen eingehen – beispielsweise bei Vermögen in der Schweiz oder Immobilien im Ausland.
Zusammenhang mit Sozialversicherungen
AHV/IV/EO-Beiträge
Unabhängig von der Bewilligung zahlen sowohl L- als auch B-Bewilligte Beiträge in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO). Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen.
Arbeitslosenversicherung
Auch für die Arbeitslosenversicherung gelten keine Unterschiede: Beide Gruppen sind beitragspflichtig. Im Falle einer Arbeitslosigkeit profitieren Expats mit B-Bewilligung jedoch oft stärker, da ihre Aufenthaltsdauer länger ist und somit die Anspruchsbedingungen besser erfüllt werden können.
Krankenversicherung
Alle Expats, unabhängig von Bewilligung, sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ankunft eine Krankenversicherung abzuschliessen. Bei Umzug in einen anderen Kanton gilt ein Sonderkündigungsrecht.
Steuerliche Unterschiede zwischen B- und L-Bewilligung im Detail
Deklarationspflicht
- L-Bewilligung: Keine ordentliche Steuererklärung erforderlich, ausschliesslich Quellensteuer.
- B-Bewilligung: Quellensteuer plus mögliche Pflicht zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
Dauerhafte steuerliche Bindung
- L-Bewilligung: Steuerliche Verpflichtungen enden in der Regel mit dem Projektende und der Ausreise.
- B-Bewilligung: Langfristige Ansässigkeit in der Schweiz führt zu umfassenderen steuerlichen Pflichten, insbesondere bei weltweitem Einkommen und Vermögen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Expats mit B-Bewilligung profitieren häufiger von Doppelbesteuerungsabkommen, da diese bei längerfristiger Ansässigkeit und grenzüberschreitenden Einkünften relevanter werden. Bei L-Bewilligung spielt dies meist nur eine untergeordnete Rolle.
Besondere Situationen für Expats
Grenzgänger
Personen mit L- oder B-Bewilligung, die im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten, unterliegen speziellen Grenzgängerregelungen. Diese hängen stark vom Wohnsitzstaat ab (z. B. Deutschland, Frankreich oder Italien).
Ehepartner und Familie
Bei verheirateten Expats mit Kindern werden Tarifanpassungen vorgenommen. Für B-Bewilligte können diese steuerlich relevanter sein, da sie häufiger eine ordentliche Veranlagung durchlaufen.
Vermögen im Ausland
B-Bewilligte mit längerem Aufenthalt müssen auch ausländisches Vermögen in der Schweiz deklarieren, während dies bei L-Bewilligten meist keine Rolle spielt.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Annahme, dass bei B-Bewilligung immer nur Quellensteuer anfällt → Vergessen der ordentlichen Veranlagung bei Einkommen über CHF 120'000
- Fehlende Meldung von Familienstand oder Unterhaltspflichten → falscher Quellensteuertarif
- Übersehen von Meldepflichten bei Wohnsitz- oder Arbeitgeberwechsel
Praktische Tipps
- Aufenthaltsbewilligung genau prüfen, da sie steuerliche Pflichten bestimmt
- Bei längerfristigem Aufenthalt frühzeitig Dokumente für eine ordentliche Veranlagung vorbereiten
- Bei internationalen Einkommen oder Vermögen Doppelbesteuerungsabkommen beachten
- Professionelle Steuerberatung in Anspruch nehmen, insbesondere bei komplexeren Fällen
Fazit
Die Unterschiede zwischen B- und L-Bewilligung sind für Expats in steuerlicher Hinsicht erheblich. Während die L-Bewilligung fast ausschliesslich eine Quellensteuerpflicht mit sich bringt und steuerlich unkompliziert ist, führt die B-Bewilligung zu weiterreichenden Pflichten, insbesondere bei höheren Einkommen oder zusätzlichen Vermögenswerten.
Wer die Unterschiede kennt, kann sich frühzeitig auf die Anforderungen einstellen, Fehler vermeiden und die Steuerlast optimieren. Damit wird der Aufenthalt in der Schweiz steuerlich transparent und planbar.

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