Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen und Aktienoptionen für Expats in der Schweiz
Viele Expats in der Schweiz erhalten von ihrem Arbeitgeber neben dem Grundgehalt auch variable Vergütungen wie Bonuszahlungen oder Aktienoptionen. Diese Zusatzleistungen sind ein wichtiger Bestandteil internationaler Vergütungspakete, werfen jedoch komplexe steuerliche Fragen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, wann und wo diese Einkommen besteuert werden, wie sie in der Quellensteuer berücksichtigt werden und welche Sonderregeln für Expats gelten.
Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die steuerliche Behandlung von Boni und Aktienoptionen für Expats in der Schweiz – von den Grundlagen über internationale Besonderheiten bis hin zu praktischen Tipps.
Grundlagen der Besteuerung von Bonuszahlungen
Was gilt als Bonus?
Unter Bonuszahlungen versteht man einmalige oder wiederkehrende Zusatzleistungen, die ein Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Gehalt erhält. Dazu gehören:
- Jahresendboni
- Leistungsprämien
- Erfolgsabhängige Vergütungen
Steuerliche Behandlung in der Schweiz
Bonuszahlungen gelten als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Sie unterliegen in voller Höhe der Einkommenssteuer und werden wie das reguläre Gehalt in der Quellensteuer erfasst.
Zeitpunkt der Besteuerung
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung. Wird ein Bonus im Januar 2025 für die Leistung des Jahres 2024 ausbezahlt, gilt er steuerlich als Einkommen im Jahr 2025.
Aktienoptionen und Mitarbeiterbeteiligungen
Arten von Mitarbeiterbeteiligungen
Arbeitgeber gewähren Expats häufig Beteiligungen am Unternehmen in Form von:
- Aktienoptionen
- Restricted Stock Units (RSUs)
- Mitarbeiteraktien
Besteuerung von Optionen und RSUs
Die Besteuerung hängt davon ab, ob die Optionen/RSUs beim Zuteilungszeitpunkt oder erst beim Ausübungszeitpunkt steuerpflichtig werden. In der Schweiz gilt grundsätzlich:
- Nicht kotierte Optionen: Besteuerung im Zeitpunkt der Ausübung.
- Kotierte Optionen und RSUs: Besteuerung beim Zufluss bzw. bei der Übertragung an den Mitarbeiter.
Kapitalgewinne vs. Erwerbseinkommen
Wertsteigerungen nach dem Erwerb gelten als steuerfreie Kapitalgewinne, sofern sie nicht als Teil der Erwerbstätigkeit betrachtet werden. Die Abgrenzung ist komplex und wird von den Steuerbehörden im Einzelfall geprüft.
Quellensteuer und variable Vergütungen
Integration in die Quellensteuer
Bonuszahlungen und Aktienoptionen werden dem steuerbaren Bruttoeinkommen zugerechnet und entsprechend der kantonalen Quellensteuertarife besteuert.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung
Bei Expats mit hohem Einkommen (über CHF 120'000 pro Jahr) oder mit komplexen Beteiligungsprogrammen erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Hierbei müssen alle Bonus- und Aktienvergütungen detailliert offengelegt werden.
Internationale Aspekte
Arbeit in mehreren Ländern
Wenn Expats während des Vesting-Zeitraums von Optionen oder RSUs in mehreren Ländern gearbeitet haben, ist eine zeitanteilige Aufteilung erforderlich.
Beispiel: Ein Expat erhält 2023 Aktienoptionen, die 2025 fällig werden. Er arbeitet 2023 in Deutschland und 2024–2025 in der Schweiz. In diesem Fall wird das Einkommen anteilig zwischen beiden Ländern aufgeteilt.
Doppelbesteuerungsabkommen
DBA regeln, in welchem Land die Besteuerung erfolgt. In vielen Fällen hat das Land, in dem die Arbeit während des Vesting-Zeitraums ausgeführt wurde, das primäre Besteuerungsrecht. Die Schweiz berücksichtigt diese Einkünfte, gewährt aber eine Freistellung oder Anrechnung, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
AHV/IV/EO
Bonuszahlungen und Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen grundsätzlich auch den Sozialversicherungsbeiträgen (AHV, IV, EO).
Internationale Sozialversicherungsabkommen
Bei Expats, die in mehreren Ländern tätig sind, entscheidet das jeweilige Sozialversicherungsabkommen (z. B. mit der EU oder den USA), in welchem Land die Beiträge entrichtet werden.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Bonuszahlung
Ein Expat erhält im März 2025 einen Bonus von CHF 20'000 für das Geschäftsjahr 2024. Der Bonus wird in der Schweiz vollumfänglich quellenbesteuert.
Beispiel 2: Aktienoptionen
Ein Manager erhält 2022 Aktienoptionen, die 2024 ausübbar sind. Da er 2022–2023 in Frankreich und ab 2024 in der Schweiz gearbeitet hat, wird das Einkommen anteilig in beiden Ländern versteuert.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Falsche Annahme, dass Boni oder Aktienoptionen steuerfrei sind
- Keine Aufteilung der Einkünfte bei mehreren Ländern im Vesting-Zeitraum
- Fehlende Dokumentation über Zuteilungs- und Ausübungszeitpunkte
Tipps für Expats
- Alle Unterlagen zu Bonus und Beteiligungen sorgfältig dokumentieren
- Bei internationalem Bezug die steuerliche Aufteilung frühzeitig prüfen
- Professionelle Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere bei Aktienoptionen oder komplexen Vergütungsmodellen
Fazit
Bonuszahlungen und Aktienoptionen sind für Expats in der Schweiz ein wichtiger Bestandteil des Einkommens, zugleich aber steuerlich anspruchsvoll. Während Boni relativ einfach über die Quellensteuer abgedeckt werden, sind Mitarbeiterbeteiligungen komplex und erfordern eine genaue Prüfung von Zuteilungs-, Ausübungs- und Wohnsitzzeiträumen.
Wer die Regeln kennt, Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt und alle Unterlagen sorgfältig aufbewahrt, kann seine Steuerlast korrekt erfüllen und rechtliche Risiken vermeiden.

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