Steuererklärung in der Schweiz: Wer muss sie einreichen und bis wann?
Die jährliche Steuererklärung ist für die meisten in der Schweiz lebenden Personen Pflicht. Sie bildet die Grundlage für die Berechnung von Einkommen- und Vermögenssteuern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Doch wer muss eine Steuererklärung einreichen, welche Ausnahmen gibt es und bis wann gelten die Abgabefristen?
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu Abgabepflicht, Fristen und Verlängerungsmöglichkeiten.
Wer muss in der Schweiz eine Steuererklärung einreichen?
Grundsatz der Steuerpflicht
Alle in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtig ist, wer:
- in der Schweiz Wohnsitz hat oder
- sich mindestens 30 Tage mit Erwerbstätigkeit oder 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhält.
Einkommen und Vermögen
Die Steuererklärung umfasst:
- Einkommen (Lohn, Selbstständigkeit, Kapitalerträge, Renten etc.)
- Vermögen (Bankguthaben, Immobilien, Wertschriften, Fahrzeuge etc.)
Ehepaare und eingetragene Partnerschaften
Verheiratete und eingetragene Partner geben eine gemeinsame Steuererklärung ab. Einkommen und Vermögen werden zusammengezählt.
Studierende und Lernende
Auch Studierende und Auszubildende müssen eine Steuererklärung einreichen, sofern sie ein steuerbares Einkommen oder Vermögen haben.
Sonderfälle: Wann ist keine Steuererklärung nötig?
Quellenbesteuerte Personen
Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C zahlen häufig Quellensteuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird.
- In der Regel ist dann keine Steuererklärung erforderlich.
- Ab einer bestimmten Einkommenshöhe (z. B. CHF 120’000 pro Jahr) oder bei zusätzlichem Vermögen kann jedoch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangt werden.
Nichterwerbstätige mit geringem Einkommen
In einigen Kantonen müssen Personen ohne nennenswertes Einkommen oder Vermögen keine Steuererklärung abgeben. Die Steuerbehörden informieren in diesen Fällen schriftlich.
Abgabefristen der Steuererklärung
Reguläre Fristen
Die Steuererklärung muss in den meisten Kantonen bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden.
Unterschiede zwischen Kantonen
- Zürich: 31. März
- Bern: 15. März
- Genf: 31. März
- Basel-Stadt: 31. März
Die genauen Fristen variieren je nach Kanton.
Möglichkeit der Fristverlängerung
Fristverlängerung beantragen
Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen kann, sollte eine Fristverlängerung beantragen. Dies ist oft kostenlos und unkompliziert online möglich.
Folgen bei verspäteter Abgabe
- Mahnung durch das Steueramt
- Mahngebühren oder Bussen
- Im schlimmsten Fall eine Ermessensveranlagung durch die Steuerbehörden
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Zürich
Ein Angestellter in Zürich muss seine Steuererklärung bis spätestens 31. März abgeben. Da er mehr Zeit benötigt, beantragt er online eine Verlängerung bis Ende Juni.
Beispiel 2: Quellensteuerpflichtiger Expat
Eine Arbeitnehmerin mit B-Bewilligung zahlt Quellensteuer. Da sie ein Jahreseinkommen von CHF 140’000 hat, wird sie vom Steueramt zur Einreichung einer Steuererklärung aufgefordert.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Frist verpassen und Mahngebühren riskieren
- Annahme, dass bei geringem Einkommen keine Steuererklärung nötig sei
- Quellensteuer mit vollständiger Befreiung von der Steuererklärung verwechseln
Tipps
- Abgabefrist im Kalender markieren
- Fristverlängerung frühzeitig beantragen
- Bei Unsicherheit direkt beim kantonalen Steueramt nachfragen
- Alle Unterlagen vor Beginn der Frist sammeln
Fazit
Die Steuererklärung ist für die meisten Personen in der Schweiz Pflicht. Wer Fristen beachtet, seine Unterlagen rechtzeitig vorbereitet und im Zweifel eine Fristverlängerung beantragt, vermeidet unnötige Mahngebühren oder Bussen. Auch bei Sonderfällen wie Quellensteuer lohnt sich ein genauer Blick, um Missverständnisse zu vermeiden.

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