Krankheits- und Unfallkosten sowie Versicherungsprämien: Welche Ausgaben lassen sich absetzen?
Gesundheitskosten und Versicherungsprämien machen in vielen Haushalten in der Schweiz einen grossen Teil der jährlichen Ausgaben aus. Glücklicherweise können bestimmte Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei gilt es aber zu unterscheiden: Während Krankheits- und Unfallkosten nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar sind, können Versicherungsprämien im Rahmen von Maximalabzügen berücksichtigt werden.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kosten steuerlich anerkannt sind, welche Nachweise Sie benötigen und welche Grenzen beachtet werden müssen.
Krankheits- und Unfallkosten
Grundsatz
Abziehbar sind Kosten, die medizinisch notwendig sind und nicht von der Kranken- oder Unfallversicherung übernommen werden.
Abzugsfähige Ausgaben
- Arzt- und Spitalkosten
- Zahnarztkosten (Behandlungen, nicht aber rein ästhetische Eingriffe)
- Medikamente, die ärztlich verordnet sind
- Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Prothesen
- Pflegekosten (z. B. Spitex, Alters- oder Pflegeheim)
- Transportkosten zum Arzt oder ins Spital
Selbstbehalt und Bagatellgrenze
Krankheits- und Unfallkosten können nur abgezogen werden, wenn sie einen bestimmten Selbstbehalt übersteigen.
- Auf Bundesebene: 5 % des Nettoeinkommens
- Kantonal: Abweichende Regelungen möglich
Versicherungsprämien
Grundsatz
Prämien für Versicherungen können pauschal bis zu einem Maximalbetrag abgezogen werden.
Abzugsfähige Versicherungen
- Krankenkassenprämien (Grund- und Zusatzversicherung)
- Lebensversicherungen (Spar- oder Risikoversicherung)
- Unfallversicherungen
- Haftpflicht- und Hausratversicherung (teilweise, je nach Kanton)
Höchstbeträge
- Bundessteuer: Maximal CHF 1’700 pro Jahr für Ledige, CHF 3’500 für Ehepaare, plus CHF 700 pro Kind
- Kantone: Unterschiedliche Maximalabzüge, oft höher als bei der Bundessteuer
Kombination von Kosten und Prämien
Viele Steuerpflichtige verwechseln Krankheitskosten mit Versicherungsprämien. Wichtig ist die klare Trennung:
- Versicherungsprämien: Immer nur pauschal im Rahmen der Maximalabzüge abziehbar
- Krankheits- und Unfallkosten: Nur über der Selbstbehaltgrenze abziehbar
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Zahnarztrechnung
Eine Familie zahlt CHF 4’000 für eine Zahnbehandlung, von denen CHF 2’000 nicht von der Versicherung übernommen werden. Diese Kosten können in der Steuererklärung als Krankheitskosten angegeben werden, wenn sie über der Bagatellgrenze liegen.
Beispiel 2: Krankenkassenprämien
Ein Ehepaar zahlt CHF 10’000 an Krankenkassenprämien. Abziehbar sind bei der Bundessteuer jedoch nur CHF 3’500 plus Kinderpauschalen.
Beispiel 3: Pflegekosten im Altersheim
Eine Rentnerin zahlt jährlich CHF 20’000 an Pflegekosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden. Diese Kosten sind steuerlich abziehbar.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Ästhetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit abziehen
- Versicherungsprämien und Krankheitskosten vermischen
- Keine Belege einreichen (z. B. Rechnungen, Versicherungsabrechnungen)
Tipps
- Immer die Abrechnungen der Krankenkasse und Eigenbelege aufbewahren
- Nur medizinisch notwendige Kosten angeben
- Unterschiedliche kantonale Abzugsgrenzen beachten
- Prüfen, ob Pflegekosten auch im Rahmen von Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden können
Fazit
Krankheits- und Unfallkosten sowie Versicherungsprämien bieten wichtige Möglichkeiten zur Steueroptimierung – allerdings gelten klare Grenzen. Während Versicherungsprämien pauschal abziehbar sind, können Krankheits- und Unfallkosten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie den gesetzlich festgelegten Selbstbehalt übersteigen.
Eine saubere Dokumentation und die richtige Trennung der Kosten sind entscheidend, um die Abzüge vollständig und korrekt zu nutzen.

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