Familie & Kinder

Kinderbetreuungskosten: Welche Ausgaben lassen sich von den Steuern abziehen?

Kinderbetreuung ist für viele Familien in der Schweiz ein bedeutender Kostenfaktor. Ob Krippe, Hort, Tagesmutter oder Ferienbetreuung – die Ausgaben können sich schnell summieren. Um Familien finanziell zu entlasten, erlaubt das Schweizer Steuerrecht bestimmte Abzüge für Kinderbetreuungskosten. Diese gelten sowohl auf Bundesebene als auch kantonal, wobei die Beträge und Regeln unterschiedlich sind.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Betreuungskosten steuerlich abziehbar sind, wie hoch die maximalen Abzüge sind und welche Nachweise erforderlich sind.

Grundprinzip der Abzüge

Ziel der Regelung

Die steuerliche Berücksichtigung von Betreuungskosten soll es Eltern erleichtern, erwerbstätig zu bleiben oder eine Ausbildung zu absolvieren, während ihre Kinder betreut werden.

Voraussetzungen

  • Beide Elternteile müssen erwerbstätig sein oder eine Ausbildung absolvieren.
  • Die Betreuung muss fremdorganisiert sein (keine Eigenbetreuung durch Familienangehörige).
  • Es muss ein effektiver Nachweis der Kosten vorliegen (Rechnungen, Quittungen).

Abzugsmöglichkeiten auf Bundesebene

Maximalbetrag

Auf Bundesebene können bis zu CHF 25’000 pro Kind und Jahr an Betreuungskosten abgezogen werden (Stand 2025).

Abzugsfähige Betreuung

  • Kinderkrippen und Kindertagesstätten
  • Tagesmütter mit vertraglicher Vereinbarung
  • Horte und schulergänzende Betreuung
  • Ferienbetreuung oder Camps (sofern Betreuung im Vordergrund steht)

Unterschiede in den Kantonen

Jeder Kanton legt eigene Maximalbeträge fest. Beispiele (Stand 2025):

  • Zürich: bis CHF 10’100 pro Kind
  • Bern: bis CHF 12’000 pro Kind
  • Genf: bis CHF 25’000 pro Kind
  • Zug: bis CHF 6’000 pro Kind

Die Höhe der abziehbaren Kosten kann also je nach Wohnort sehr unterschiedlich ausfallen.

Welche Kosten sind nicht abziehbar?

Nicht alle Ausgaben im Zusammenhang mit Kindern gelten als abziehbare Betreuungskosten. Nicht abzugsfähig sind z. B.:

  • Betreuung durch Grosseltern oder andere Familienangehörige ohne vertragliche Basis
  • Nachhilfeunterricht oder Freizeitkurse (Sport, Musik), da keine reine Betreuung
  • Verpflegungs- und Fahrtkosten im Rahmen der Betreuung

Nachweise und Deklaration

Erforderliche Belege

  • Rechnungen von Krippen oder Horten
  • Verträge mit Tagesmüttern
  • Zahlungsnachweise (z. B. Banküberweisungen)

Steuererklärung

Die Betreuungskosten müssen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Steuererklärung angegeben und mit Belegen nachgewiesen werden.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Familie in Zürich

Ein Ehepaar zahlt für zwei Kinder Betreuungskosten von insgesamt CHF 20’000 pro Jahr. Im Kanton Zürich können sie pro Kind maximal CHF 10’100 abziehen, also insgesamt CHF 20’200.

Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter in Genf

Eine alleinerziehende Mutter zahlt CHF 15’000 Betreuungskosten für ihr Kind. Da Genf Abzüge bis CHF 25’000 erlaubt, kann sie den vollen Betrag geltend machen.

Häufige Fehler und Tipps

Häufige Fehler

  • Betreuung durch Verwandte ohne Vertrag als Abzug ansetzen
  • Fehlende Belege einreichen
  • Abzug für Freizeitaktivitäten oder Nachhilfe beantragen

Tipps

  • Immer schriftliche Verträge mit Betreuungspersonen oder Institutionen abschliessen
  • Alle Rechnungen sorgfältig aufbewahren
  • Prüfen, ob auf Bundes- und Kantonsebene unterschiedliche Höchstbeträge gelten
  • Bei Umzug die kantonalen Unterschiede beachten

Fazit

Kinderbetreuungskosten sind in der Schweiz steuerlich abziehbar, sofern sie klar nachweisbar sind und die Betreuung fremdorganisiert erfolgt. Die Abzugshöhen unterscheiden sich stark von Kanton zu Kanton, weshalb Eltern ihre Steuererklärung genau prüfen sollten.

Wer alle Belege vollständig einreicht und die kantonalen Regelungen kennt, kann seine Steuerlast spürbar reduzieren.

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