Homeoffice und Steuern: Welche Kosten können Sie abziehen?
Seit der Corona-Pandemie hat das Arbeiten im Homeoffice stark zugenommen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich daher: Welche Kosten lassen sich in der Steuererklärung abziehen?
Die Regeln sind kantonal unterschiedlich, doch bestimmte Grundsätze gelten schweizweit. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Sie ein Arbeitszimmer abziehen dürfen, welche weiteren Kosten anerkannt werden und welche Grenzen bestehen.
Arbeitszimmerabzug: Wann ist er möglich?
Voraussetzungen
Ein Arbeitszimmer kann nur abgezogen werden, wenn:
- kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist oder
- die berufliche Tätigkeit zwingend ein eigenes Arbeitszimmer erfordert (z. B. Lehrer, Musiker, Wissenschaftler).
Abzugsfähige Kosten
- Anteil der Miete oder Hypothekarzinsen (nach Fläche des Zimmers)
- Heiz- und Nebenkosten
- Stromkosten für den Raum
Nicht abziehbar
Ein „Arbeitseck“ im Wohnzimmer oder die Mitbenutzung eines Schlafzimmers gilt nicht als separates Arbeitszimmer und ist steuerlich nicht anerkannt.
Technische Ausstattung und Arbeitsmittel
Abzugsfähige Kosten
- Computer, Bildschirm, Drucker
- Büromöbel (Schreibtisch, Bürostuhl)
- Software und berufliche Apps
- Telefon- und Internetkosten (anteilig, wenn beruflich genutzt)
Arbeitgeberbeteiligung
Stellt der Arbeitgeber Arbeitsmittel zur Verfügung oder vergütet er Kosten, dürfen diese nicht nochmals steuerlich abgezogen werden.
Pauschalen für Homeoffice
Einige Kantone (z. B. Zürich, Basel-Stadt) erkennen statt detaillierter Abzüge auch Pauschalen für Berufsauslagen an. Diese Pauschalen decken teilweise auch Homeoffice-Kosten ab.
- Vorteil: weniger Nachweise nötig
- Nachteil: tatsächliche Kosten werden nicht immer voll berücksichtigt
Unterschiede zwischen den Kantonen
- Zürich: Strenge Kriterien für den Abzug des Arbeitszimmers, Pauschale oft vorteilhafter
- Bern: Detaillierte Abzüge möglich, wenn klar nachgewiesen wird
- Genf: Teilweise restriktiv, genaue Nachweise erforderlich
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Angestellte mit Büro im Unternehmen
Eine Angestellte arbeitet zwar gelegentlich von zu Hause aus, hat aber ein Büro beim Arbeitgeber. Sie kann keinen Arbeitszimmerabzug geltend machen, aber anteilige Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Druckerpapier).
Beispiel 2: Freelancerin im Homeoffice
Eine selbstständige Grafikdesignerin arbeitet ausschliesslich im Homeoffice. Sie kann Miete, Strom und Ausstattung anteilig abziehen.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Kein separates Arbeitszimmer, trotzdem Abzug beantragt
- Doppelte Abzüge von Arbeitsmitteln (sowohl Arbeitgebervergütung als auch in der Steuererklärung)
- Pauschalen und effektive Kosten gleichzeitig geltend machen
Tipps
- Arbeitszimmer klar abgrenzen und nachweisen (Grundriss, Mietvertrag)
- Belege für Anschaffungen und Rechnungen aufbewahren
- Vorab prüfen, ob Pauschale oder effektive Kosten vorteilhafter sind
- Bei Unsicherheit kantonales Steueramt kontaktieren
Fazit
Das Homeoffice bietet steuerliche Abzugsmöglichkeiten, insbesondere für ein separates Arbeitszimmer und beruflich genutzte Arbeitsmittel. Allerdings gelten strenge Voraussetzungen, und die Regelungen unterscheiden sich kantonal.
Wer die Bedingungen erfüllt und seine Kosten sauber dokumentiert, kann von zusätzlichen Abzügen profitieren und seine Steuerlast senken.

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