Familie & Kinder

Familienzulagen und Kinderzulagen in der Schweiz: Alles, was Sie wissen müssen

Die Schweiz unterstützt Familien mit Kindern durch ein System von Familienzulagen, die Eltern oder Erziehungsberechtigten finanziell entlasten sollen. Diese Zahlungen gehören zu den wichtigsten familienpolitischen Leistungen und sind in allen Kantonen obligatorisch. Je nach Kanton und Situation gibt es Unterschiede in der Höhe und im Anspruch.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Familienzulagen und Kinderzulagen funktionieren, wer Anspruch darauf hat und wie diese Leistungen steuerlich behandelt werden.

Was sind Familienzulagen?

Definition

Familienzulagen sind gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Leistungen, die Eltern in der Schweiz erhalten, um die Kosten für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder teilweise auszugleichen.

Arten von Zulagen

Es gibt verschiedene Formen von Familienzulagen:

  • Kinderzulage: für Kinder bis 16 Jahre
  • Ausbildungszulage: für Kinder ab 16 Jahren, die sich in Ausbildung befinden
  • Geburts- oder Adoptionszulage: in einigen Kantonen zusätzlich vorgesehen

Anspruch auf Familienzulagen

Anspruchsberechtigte

Familienzulagen können beantragen:

  • Arbeitnehmende (ob Vollzeit oder Teilzeit)
  • Selbstständig Erwerbende
  • Nichterwerbstätige, wenn ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt (abhängig vom Kanton)

Beschäftigungsumfang

Ein Anspruch besteht in der Regel schon ab einem monatlichen Einkommen von CHF 597 (Stand 2025). Auch Teilzeitangestellte haben also Anspruch.

Reihenfolge bei mehreren Anspruchsberechtigten

Wenn beide Elternteile arbeiten, gilt eine gesetzliche Reihenfolge zur Bestimmung, wer die Zulagen erhält (z. B. zuerst der Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes).

Höhe der Familienzulagen

Mindestbeträge

Bundesgesetzlich sind folgende Mindestbeträge vorgeschrieben:

  • Kinderzulage: mindestens CHF 200 pro Kind und Monat
  • Ausbildungszulage: mindestens CHF 250 pro Kind und Monat

Kantonal unterschiedliche Beträge

Die Kantone dürfen höhere Beträge festlegen. Beispiele (Stand 2025):

  • Zürich: CHF 200 Kinderzulage, CHF 250 Ausbildungszulage
  • Genf: CHF 300 Kinderzulage, CHF 400 Ausbildungszulage
  • Tessin: CHF 230 Kinderzulage, CHF 280 Ausbildungszulage

Steuerliche Behandlung der Familienzulagen

Einkommensteuer

Familienzulagen gelten als Einkommen und sind steuerpflichtig. Sie müssen in der Steuererklärung deklariert werden.

Sozialversicherungen

Familienzulagen sind von AHV/IV/EO-Beiträgen befreit und somit sozialabgabenfrei.

Administrative Aspekte

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in der Regel direkt über den Arbeitgeber, der die Zulagen zusammen mit dem Lohn überweist. Bei Selbstständigen oder Nichterwerbstätigen erfolgt die Auszahlung über die kantonale Ausgleichskasse.

Antragstellung

Eltern müssen die Zulagen aktiv beantragen. Dafür sind in der Regel folgende Unterlagen nötig:

  • Familienbüchlein oder Geburtsurkunde des Kindes
  • Ausbildungsnachweis ab dem 16. Lebensjahr
  • Arbeitsvertrag oder Einkommensnachweis

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern in Zürich

Ein Elternteil arbeitet 80 % in Zürich. Für die beiden Kinder erhält er CHF 200 pro Monat und Kind. Sobald das ältere Kind in die Lehre kommt, steigt die Zulage auf CHF 250.

Beispiel 2: Familie in Genf mit Schulkind

Eine Mutter arbeitet Vollzeit in Genf. Sie erhält für ihre Tochter CHF 300 pro Monat, da der Kanton höhere Zulagen als das Bundesminimum vorsieht.

Häufige Fehler und Tipps

Häufige Fehler

  • Zulagen nicht beantragen, weil davon ausgegangen wird, dass sie automatisch ausbezahlt werden
  • Ausbildungsnachweise ab 16 Jahren nicht rechtzeitig einreichen
  • Falsche Deklaration in der Steuererklärung

Tipps

  • Anspruch regelmässig überprüfen, insbesondere bei Jobwechsel oder Umzug in einen anderen Kanton
  • Ausbildungsnachweise pünktlich bei der Ausgleichskasse einreichen
  • Steuerliche Behandlung beachten und Zulagen korrekt deklarieren

Fazit

Familienzulagen sind ein wichtiger Bestandteil der Familienpolitik in der Schweiz und entlasten Eltern finanziell. Anspruchsberechtigt sind nicht nur Vollzeitangestellte, sondern auch Teilzeitkräfte, Selbstständige und in bestimmten Fällen Nichterwerbstätige. Da die Höhe kantonal variiert, lohnt es sich, die regionalen Regelungen genau zu prüfen.

Mit einem rechtzeitig gestellten Antrag und einer korrekten Deklaration in der Steuererklärung lassen sich die Leistungen optimal nutzen.

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