Besondere Steuerregelungen für Expats aus der EU vs. Nicht-EU-Ländern
Die Schweiz ist ein attraktives Ziel für Expats aus aller Welt. Dabei spielen nicht nur berufliche Chancen und Lebensqualität eine Rolle, sondern auch die steuerlichen Rahmenbedingungen. Ein entscheidender Faktor ist die Herkunft des Expats: Kommen Sie aus einem EU-/EFTA-Staat oder aus einem Drittstaat?
Zwischen diesen beiden Gruppen bestehen deutliche Unterschiede – sowohl bei den Aufenthaltsbewilligungen als auch bei den steuerlichen Regelungen. Dieser Artikel zeigt, welche Unterschiede für Expats aus EU- und Nicht-EU-Ländern gelten und wie sie sich konkret auf die Steuerpflicht auswirken.
Rechtlicher Rahmen: EU/EFTA vs. Drittstaaten
Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA)
Expats aus der EU und den EFTA-Staaten profitieren vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit. Dieses gewährt erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt und eine weitgehende Gleichbehandlung mit Schweizer Staatsbürgern.
Drittstaaten
Expats aus Nicht-EU-/Nicht-EFTA-Staaten benötigen eine Bewilligung nach dem Ausländergesetz (AuG). Die Bedingungen sind strenger, insbesondere was die Selbstständigkeit und die Dauer der Aufenthaltsbewilligung betrifft.
Aufenthaltsbewilligungen und Steuerfolgen
EU-/EFTA-Bürger
- Erhalten in der Regel problemlos eine B-Bewilligung (bei Arbeitsverträgen von mehr als 12 Monaten) oder eine L-Bewilligung (bei befristeten Verträgen unter 12 Monaten).
- Steuerlich werden sie wie Schweizer behandelt: Quellensteuer bei Lohnzahlungen, ordentliche Veranlagung bei bestimmten Einkommens- oder Vermögensgrenzen.
Nicht-EU-Bürger
- Müssen in vielen Fällen ein Kontingent beantragen, da die Zahl der Bewilligungen begrenzt ist.
- Erhalten bei befristeten Einsätzen meist eine L-Bewilligung.
- Steuerlich ebenfalls quellensteuerpflichtig, jedoch oft mit weniger Möglichkeiten zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung, wenn die Bewilligung sehr kurzfristig ist.
Quellensteuer für EU- und Nicht-EU-Expats
Gemeinsame Regelungen
Für beide Gruppen gilt:
- Quellensteuer wird direkt vom Arbeitgeber abgezogen.
- Familienstand und Kinder beeinflussen die Tarife.
- Einkommen über CHF 120’000 oder zusätzliche Einkünfte führen zu einer ordentlichen Veranlagung.
Unterschiede in der Praxis
- EU-Expats haben durch das Freizügigkeitsabkommen oft bessere Möglichkeiten, Abzüge geltend zu machen und eine ordentliche Veranlagung zu beantragen.
- Nicht-EU-Expats mit Kurzaufenthaltsbewilligung sind in vielen Fällen auf die Quellensteuer beschränkt.
Sozialversicherungen
EU-/EFTA-Bürger
Dank des FZA werden Versicherungszeiten in der Schweiz und in der EU addiert. Das bedeutet: AHV-Beitragsjahre in der Schweiz gehen nicht verloren, sondern werden bei der Rente im Heimatland angerechnet.
Nicht-EU-Bürger
Die Schweiz hat mit verschiedenen Drittstaaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen (z. B. USA, Kanada, Indien). Ohne solches Abkommen können Expats beim Wegzug ihre AHV-Beiträge unter Umständen zurückfordern.
Doppelbesteuerungsabkommen
EU-/EFTA-Länder
Mit fast allen EU- und EFTA-Ländern bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Diese erleichtern die Steuerkoordination und verhindern, dass Einkommen doppelt besteuert wird.
Drittstaaten
Die Schweiz hat auch mit vielen Nicht-EU-Ländern Abkommen (z. B. USA, China, Australien). Es gibt jedoch Staaten ohne Abkommen – in diesen Fällen droht tatsächlich eine Doppelbesteuerung.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: EU-Expat in Zürich
Ein deutscher Expat arbeitet mit einer B-Bewilligung in Zürich. Sein Lohn wird quellenbesteuert. Zusätzlich kann er dank des Freizügigkeitsabkommens Rentenansprüche zwischen Deutschland und der Schweiz koordinieren.
Beispiel 2: Nicht-EU-Expat in Genf
Ein kanadischer Expat arbeitet für neun Monate in Genf mit einer L-Bewilligung. Er zahlt Quellensteuer, ohne dass eine ordentliche Veranlagung möglich ist. Nach seiner Rückkehr nach Kanada kann er seine AHV-Beiträge aufgrund des bilateralen Abkommens zurückfordern.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Annahme, dass alle Expats unabhängig von Herkunft gleichbehandelt werden
- Vergessen, bei Wegzug die Rückerstattung von AHV-Beiträgen zu beantragen
- Unkenntnis über bestehende oder fehlende Doppelbesteuerungsabkommen
Tipps für Expats
- Prüfen Sie frühzeitig, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit Ihrem Heimatland besteht
- Bei EU-Expats lohnt sich oft eine ordentliche Veranlagung zur Berücksichtigung von Abzügen
- Bei Nicht-EU-Expats rechtzeitig klären, ob AHV-Beiträge zurückgefordert werden können
Fazit
Die steuerlichen Regelungen für Expats hängen stark von der Herkunft ab. Während EU- und EFTA-Bürger von der Personenfreizügigkeit und erleichterten Steuerregelungen profitieren, sind Nicht-EU-Bürger häufig stärkeren Einschränkungen unterworfen.
Wer die Unterschiede kennt und Doppelbesteuerungs- sowie Sozialversicherungsabkommen nutzt, kann seine steuerliche Situation optimieren und unangenehme Überraschungen vermeiden.

Haben Sie Fragen?
Falls Sie Fragen zu unserem Service haben oder nicht sicher sind, ob unser Angebot zu Ihrer Situation passt, helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir beantworten Ihre Anliegen schnell und transparent.